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Das Beschwerderecht ist immer gewährleistet

Interview | «Es gibt jährlich einige Gemeinden ohne genehmigtes Budget», sagt Rolf Widmer, stellvertretender Vorsteher des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern und Abteilungsleiter Gemeinden.

| Jürg Amsler | Politik
Das Beschwerderecht ist immer gewährleistet
Rolf Widmer: «Meistens sind abgelehnte Steuererhöhungen der Grund, weshalb eine Gemeinde ohne Budget ins neue Jahr starten muss.» Foto: zvg

Die Gemeinden Oberdiessbach und Niederhünigen sind ohne rechtskräftiges Budget ins Jahr 2024 gestartet. Zwei Einzelfälle?
Rolf Widmer, Abteilungsleiter Gemeinden und stellvertretender Vorsteher des Amtes für Gemeinden und Raumordnung: Nebst den zwei Gemeinden Oberdiessbach und Niederhünigen gibt es noch eine weitere Gemeinde, die ohne rechtskräftiges Budget ins Jahr 2024 gestartet ist: In Aefligen wurde das Budget von den Stimmberechtigten abgelehnt.

Wie häufig kommt Ähnliches vor?
Jährlich gibt es einige Gemeinden ohne genehmigtes Budget am 1. Januar des Folgejahres. Meistens aufgrund von geplanten und abgelehnten Steuererhöhungen. Vermehrt war dies während der Covid-19-Pandemie der Fall. Die geplanten Gemeindeversammlungen konnten nicht durchgeführt und dadurch die Budgets nicht rechtzeitig genehmigt werden.

Wie die Gemeinden ihre finanziellen Zuständigkeiten regeln, bleibt ihnen über­lassen. Das heisst?
Wer innerhalb der Gemeinde welche finanziellen Kompetenzen hat, regelt die Gemeinde im Organisationsreglement und den entsprechenden Gemeinde­reglementen.

Gemäss Gemeindegesetz (Art. 23) steht den Stimmberechtigten unter anderem als unübertragbare Aufgabe zu, die Steueranlage zu verändern. Sie und das Budget bilden eine Einheit, müssen also gemeinsam genehmigt werden?
Richtig.

Eine Gemeinde kann in ihrem Organisationsreglement bestimmen, dass das Budget nur bei einer Änderung der Steueranlage dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Ansonsten wäre der Gemeinderat (Exekutive) für den Beschluss zuständig. Gibt es Gemeinden, die dieses Vorgehen vorsehen?
Dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sind keine Gemeinden bekannt, bei denen der Gemeinderat (Exekutive) das Budget abschliessend beschliesst. In der Regel beschliesst die Legislative das Budget, im Normalfall die Stimmberechtigten, ausnahmsweise das Parlament (bei gleichbleibender Steueranlage und je nachdem unter Vorbehalt des fakultativen Referendums).

In Oberdiessbach und Niederhünigen genehmigten die Gemeindeversammlungen das Budget 2024. In beiden Gemeinden wurde eine Beschwerde gegen den Budgetbeschluss eingereicht. Wäre dies ebenfalls möglich gewesen, wenn in den Organisationsreglementen die finanziellen Zuständigkeiten anders geregelt wären?
Auch wenn das Budget inklusive Steueranlage in der Zuständigkeit des Gemeinderates liegt, kann gegen dessen Beschluss Beschwerde erhoben werden. Ob in den genannten Fällen (Oberdiessbach und Niederhünigen) eine solche erhoben worden wäre, kann ich nicht beurteilen.

Das Beschwerderecht ist somit immer gewährleistet?
Ja, das ist korrekt.


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